Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich
(1) Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages der SpiessConsult GmbH & Co. KG (in der Folge Agentur genannt), soweit nicht im Einz elnen ab weichende Regelungen getroffen werden, sofern der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Vertragsgrundlage ist das vom Vertragspartner der Agentur unterschriebene Kostenangebot (im Folgenden Vereinbarung genannt). Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen sowie sonstige Regelungen, die in diesen Geschäfts bedingungen nicht vorgesehen sind, sind nur dann anzuwenden, wenn die Agentur ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder eine abweichende Regelung in Form eines Rahmenvertrages individuell vereinbart wurden.
(2) Gegenstand der Vereinbarung ist die dort spezifizierte Leistung. Die Agentur verpflichtet sich, die Vereinbarung mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen.
§ 2 Präsentationen
Die Entwicklung von Konzeptions- und Gestaltungsentwürfen durch die Agentur sowie die Vorstellung Konzeptions- und Gestaltungsarbeiten erfolgt gegen Zahlung eines gesonderten Entwicklungs-/Präsentationshonorars.
§ 3 Vergütung/Kosten
(1) Maßgeblich sind die in der Vereinbarung genannten Beträge. Diese sind als Erfahrungs- und Richtwerte zu verstehen. Die Abrechnung der Leistungen der Agentur erfolgt auf Basis einer Projektpauschale. Eine Überschreitung der in der Vereinbarung genannten Gesamtsumme um bis zu 10% gilt als genehmigt und bedarf keiner vorherigen Abstimmung. Darüber hinaus gehende Änderungen des Kostenumfangs erfordern ein Nachtragsangebot. Eine Verschiebung innerhalb der kalkulierten Einzelpositionen ist zulässig, sofern die Gesamtsumme der Vereinbarung nicht über schritten wird.
(2) Alternativ kann in der Vereinbarung eine Abrechnung gegen Nachweis des tatsächlichen Zeitaufwands zu den jeweils aktuellen Stundensätzen festgelegt werden.
(3) Bei größeren Aufträgen oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen zu erstellen bzw. Vorauszahlungen (A-Konto) abzurufen. Vorauszahlungen können bei Eigenleistungen in Höhe bis zur Hälfte des Gesamtauftragswertes, bei Fremdleistungen bis zur vollen Höhe des Auftragswertes verlangt werden.
(4) Aufwendungen, die im Zuge der Ausführung der Vereinbarung entstehen oder als notwendige Folge der Ausführung entstehen, sind unabhängig davon zu erstatten.
(5) Die für die Umsetzung dieser Vereinbarung anfallenden Verbrauchskosten innerhalb Deutschlands (Porto, Telefon, Kopien u. ä.) sind je Vereinbarung bis zu einer Höhe von 100€ in den geltenden Stundensätze enthalten. Reise- und Unterbringungskosten in und außerhalb Deutschlands sowie Porto und Telekommunikationskosten außerhalb Deutschlands werden gesondert nach Aufwand abgerechnet und sind nicht in den geltenden Stundensätzen enthalten.
(6) Die von der Agentur im Anwendungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Honorare und Auslagen verstehen sich als Nettobeträge, die ggf. der jeweils aktuellen Umsatzsteuer und sonstigen Steuern unterliegen. Gesetzlich vorgeschriebene Abgaben zur Künstlersozialkasse werden vom Vertragspartner über nommen.
(7) Die Agentur ist im Rahmen der Projekt-/Auftragserfüllung und im Rahmen des kalkulierten Budgets berechtigt, wenn auch nicht verpflichtet, Leistungen und/oder Güter von Dritten im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners einzukaufen. Fremdleistungen beauftragt die Agentur im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Nach entsprechender Prüfung leitet die Agentur die Rechnung zum direkten Ausgleich an den Vertragspartner weiter. Für die Auswahl, Beauftragung, Supervision der Fremdleistungen etc. berechnet die Agentur die Leistungsart Produktionsabwicklung auf Stundenbasis.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die in der Rechnung genannten Preise, Stundenhonorare, V ergütungen, Kosten und Spesen/Auslagen sind nach Rechnungserhalt mit den folgenden Zahlungszielen ohne Abzug zur Zah lung fällig:
A-Konto-Rechnungen: sofort
Rechnungen an Empfänger in Deutschland: innerhalb von 14 Tagen
Rechnungen an Empfänger in EU-Ländern: innerhalb von 21 Tagen
Rechnungen an Empfänger in anderen Ländern: innerhalb von 28 Tagen
(2) Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist die Agentur berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch die Agentur ist zulässig.
(3) Für den Fall, dass der Vertragspartner seiner Zahlungspflicht nicht fristgemäß nachkommt, ist die Agentur berechtigt, pauschalierte Mahngebühren als Verzugsschaden geltend zu machen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit des Vertragspartners nachzuweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Die Mahnkosten betragen 40€. Weitere Inkassogebühren können anfallen.
(4) Der Vertragspartner der Agentur ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Vertragspartner nur bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aus demselben Vertragsver hältnis berechtigt.
(5) Zahlungsansprüche Dritter gegen die Agentur sind 30 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
§ 5 Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten
(1)Der Vertragspartner verpflichtet sich zur notwendigen Mitwirkung und Unterstützung der Agentur. Diese Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für termingebundene Proj ekte, bei denen zur Einhaltung bestimmter Fristen die Mitwirkung des Vertragspartners unerlässlich ist. Der Vertragspartner stellt sicher, dass der Agentur alle für die Durchführung der Ver einbarung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig vorliegen und die Agentur ggfs. über Umstände informiert wird, die für die Ausführung der Vereinbarung von Bedeutung sein können.
(2) Die Agentur ist berechtigt, die Vereinbarung nach angemessener Fristsetzung und Kündigungsandrohung zu kündigen, wenn der Vertragspartner hinsichtlich seiner erforderlichen Mitwirkung oder der Annahme der angebotenen Leistung in Verzug kommt. Unberührt hiervon bleibt der Ersatz der hierdurch entstandenen Mehraufwendungen und Schäden.
§ 6 Protokoll/Besprechungsbericht
(1) Über alle Briefings und Besprechungen wird die Agentur innerhalb von 3 (drei) Werktagen nach dem Gespräch jeweils ein Besprechungsprotokoll erstellen und dem Vertragspartner unverzüglich übermitteln. Diese Protokolle gelten als kaufmännische Bestätigungsschreiben. Darin enthaltene Absprachen, Aufträge, Termine und der sonstige Inhalt sind verbindlich. Diese dienen der Agentur als Arbeitsunterlage und gelten zudem für alle mündlich erteilten Aufträge als Auftragsbestätigung, wenn der Vertragspartner nicht binnen 3 (drei) Werkta gen nach Erhalt des Besprechungsprotokolls schriftlich gegenüber der Agentur widerspricht.
(2) Der Vertragspartner gewährleistet, dass die von ihm benannten Ansprechpartner zeichnungsberechtigt sind mit Hinsicht auf die Freigabe von Kostenvoranschlägen, Budgets, Texten, Gestaltung sowie sonstige Abstimmungen.
§ 7 Haftung/Verjährung
(1) Gewährleistungsansprüche seitens des Vertragspartners gegen die Agentur verjähren innerhalb von einem Jahr, bei werkvertraglichen Leistungen läuft diese Frist ab Abnahme, bei dienstvertraglichen Leistungen ab ihrer Entstehung.
(2) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Agentur für jede Fahrlässigkeit, jedoch beschränkt auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens der Agentur entstanden sind sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
(3) Rechtliche Prüfungen, insbesondere im Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Markenrechts sind nicht Aufgabe der Agentur. Liegt keine anders lautende schriftliche Vereinbarung vor, haftet die Agentur deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die auf den vom Auftraggeber überlassenen Unterl agen begründet sind. Sollte der Vertragspartner eine rechtliche Prüfung wünschen, so kann die Agentur die Kosten hierfür dem Vertragspartner belegführend in Rechnung stellen. Ist die Übernahme der Haftung durch die Agentur gesondert vereinbart, richtet sich die Haftung der Agentur nach § 7 Absatz 2.
(4) Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen einer Pflichtverletzung beträgt ein Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern der Agentur keine Arglist vorzuwerfen ist.
(5) Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Vertragspartner die Agentur im Innenverhältnis von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht, für die diese nach dem Vertragsinhalt haftet.
(6) Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch bei Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge der Agentur. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Vertragspartners zu versichern.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum
(1) Sämtliche Rechte an den Entwürfen und Vorarbeiten, also z.B. Skribbles und Konzeptionen sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen der Agentur, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Vertragspartnern bei der Agentur, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden. Die Agentur behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Vorlagen des Vertragspartners beruhen, für Referenz-Darstellungen und zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere die Website des Vertragspartners in eine Referenzliste zur Darstellung der eigenen Tätigkeitsfelder aufzunehmen und entsprechende Links zu setzen.
(2) Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt.
(3) Findet eine Rechteübertragung statt, so richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Erst nach erfolgter vollständiger Bezahlung des Gesamtauftrages gehen die Rechte auf den Vertragspartner über.
§ 9 Sonstiges
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist ausschließlich Düsseldorf.
(2) Soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Düsseldorf ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die vorgenannten Personen, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(3) Diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen – soweit nicht anders vereinbart - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabr eden wurden nicht getroffen.